KFZ-Reparaturbedingungen
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss |
1. Thomas Kircher GmbH (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte |
(Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen einschließlich |
den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor. |
2. Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten |
Werkstattarbeiten in einem Werkstattauftrag zustande, jedoch kann die Auftragserteilung auch |
nach Bedarf mündlich erfolgen. |
3. Der Werkstattauftrag und die mündliche Auftragserteilung ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge |
zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. |
§ 2 Preisangaben / Kostenvoranschlag |
1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer die Preise, die bei der |
Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. |
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen |
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. |
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe |
an den Auftraggeber gebunden. |
3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies |
im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen |
der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung |
des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des |
Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. |
Die Erstellung eines Kostenvoranschlags richtet sich jedoch auch an die aktuellen Gegebenheiten |
des Betriebs. |
§ 3 Fertigstellung |
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin |
(verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber |
dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer |
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. |
2. Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum |
Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, |
so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder ein möglichst gleichwertiges |
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% |
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. |
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages |
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in den Fällen |
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall |
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger |
Leistung eingetreten sein würde. Vorstehendes gilt vorbehaltlich der Regelungen in § 11 und 12 (Haftung). |
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der Überlassung |
eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung |
entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers ersetzen. |
4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, |
Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch |
Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch |
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher |
Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von |
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. |
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und |
bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. |
§ 4 Abnahme / Annahmeverzug |
1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit |
nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an |
einem anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes |
vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. |
2. Der Auftraggeber kommt insbesondere in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung |
der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. |
Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. |
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes |
geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die |
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die |
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer |
oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine |
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, |
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. |
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der |
Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. |
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren |
Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene |
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche |
anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt |
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. |
§ 5 Berechnung des Auftrages |
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien auszuweisen. |
2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der |
Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber |
beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen. |
3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, |
dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils |
entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung |
unmöglich macht. |
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine |
Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. |
§ 6 Mängel |
1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung |
angezeigt und genau bezeichnet werden. |
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: |
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Mangels der Werkstattarbeit betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen |
Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort |
des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und |
wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den |
Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. |
Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- |
und Abschleppkosten. |
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. |
3. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, |
hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung |
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen |
einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der |
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist |
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten |
werden. |
4. Wenn der Auftragnehmer schuldhaft die Mängelbeseitigung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber |
ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der |
Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von § 3 Ziffer 2. Bei |
gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von § 3 Ziffer 3 entsprechende Anwendung. |
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der |
Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den |
gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen oder von dem |
Werkstattauftrag zurücktreten. Die Regelungen der § 11 und 12 der AGB bleiben unberührt. |
§ 7 Erweitertes Pfandrecht |
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht |
an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. |
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, |
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem |
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung |
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und |
der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. |
§ 8 Zahlungsbedingungen |
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto |
oder sonstige Nachlässe – zu leisten. |
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer |
vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die |
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein |
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht. |
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden. |
§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen |
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regelungen zu Garantie und Gewährleistung |
gelten ausdrücklich nicht bei provisorischen/behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzungen auf |
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, sowie im Fall des Fremdteileinbaus (Vom Kunden mitgebrachten |
Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremdem Öl etc.). Thomas Kircher GmbH übernimmt in |
diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nicht nach |
den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur oder die eventuelle Mangelhaftigkeit der Fremdteile |
oder deren Einbau erleidet. Eine Haftung nach § 11 und 12 der AGB bleibt hiervon unberührt. |
§ 10 Haftung |
1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen |
oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. |
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur |
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße |
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber |
regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers |
auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. |
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht |
für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des |
Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, |
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich |
von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind. |
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des |
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines |
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. |
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des |
Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. |
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. |
6. Für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachten Schaden haftet der Auftraggeber |
nicht, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat. |
§ 11 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen |
des Auftragnehmers |
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen |
des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte |
Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt. |
§ 12 Verjährung |
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Werkstattarbeit beträgt ein Jahr ab Abnahme |
(Versendung) des Auftragsgegenstandes. |
2. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm |
Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. |
3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie § 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt. |
Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 11 und 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. |
§ 13 Eigentumsvorbehalt |
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des |
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur |
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und |
Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet |
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu |
benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen. |
§ 14 Gerichtsstand |
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten |
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des |
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand |
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland |
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
Stand 11/2023